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   BGH, 23.05.1996 - I ZR 122/94   

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BGH, 23.05.1996 - I ZR 122/94 (https://dejure.org/1996,1154)
BGH, Entscheidung vom 23.05.1996 - I ZR 122/94 (https://dejure.org/1996,1154)
BGH, Entscheidung vom 23. Mai 1996 - I ZR 122/94 (https://dejure.org/1996,1154)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Sittenverstoß - Wettbewerbsverein - Fotographieren - Ladengeschäft

  • werbung-schenken.de

    Testfotos II

    UWG § 1; UWG § 13

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2
    "Testfotos II"; Handeln eines Wettbewerbsvereins; Zulässigkeit des Fotografierens durch Testpersonen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 655 (Ls.)
  • NJW-RR 1997, 104
  • MDR 1997, 161
  • WM 1996, 2166
  • DB 1996, 2613
  • NJWE-WettbR 1997, 59 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.04.1991 - I ZR 283/89

    Testfotos

    Auszug aus BGH, 23.05.1996 - I ZR 122/94
    b) Wie der Senat bereits in der Entscheidung "Testfotos I" zum Ausdruck gebracht hat, ist das ungenehmigte, der Dokumentation eines angeblichen oder wirklichen Wettbewerbsverstoßes dienende Fotografieren durch Testpersonen innerhalb der Geschäftsräume eines Kaufmanns mit § 1 UWG nicht zu vereinbaren (Urt. v. 25.4.1991 - I ZR 283/89, GRUR 1991, 843 f.).

    Wie der Senat in der Entscheidung "Testfotos I" (Urt. v. 25.4.1991, aaO S. 844) ausgeführt hat, birgt ein derartiges Verhalten einer Testperson die Gefahr einer Störung des Betriebs, die der betroffene Kaufmann nicht hinnehmen muß.

  • BGH, 09.03.1989 - I ZR 54/87

    Zulässigkeit eines Fotos von allgemein zugänglicher Stelle - Friesenhaus

    Auszug aus BGH, 23.05.1996 - I ZR 122/94
    Entgegen der Revisionserwiderung ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit der Konstellation, die der Senatsentscheidung "Friesenhaus" (Urt. v. 9.3. 1989 - I ZR 54/87, GRUR 1990, 390) zugrunde lag.
  • BGH, 20.09.1974 - I ZR 99/73

    Schloß Tegel

    Auszug aus BGH, 23.05.1996 - I ZR 122/94
    Eine Parallele läßt sich insofern zu der Senatsentscheidung "Schloß Tegel" ziehen: Dort wurden dem Hauseigentümer Abwehrrechte hinsichtlich der gewerblichen Verwertung von Fotografien zugebilligt, die nur von dem Hausgrundstück aus aufgenommen werden konnten (Urt. v. 20.9. 1974 - I ZR 99/73, GRUR 1975, 500).
  • BGH, 13.02.1992 - I ZR 79/90

    Beitragsrechnung - Irreführung/sonst; Verbandsausstattung

    Auszug aus BGH, 23.05.1996 - I ZR 122/94
    Ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs ist anzunehmen, wenn das Verhalten in objektiver Hinsicht geeignet ist, den eigenen oder einen fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu begünstigen, und wenn der Handelnde dabei in subjektiver Hinsicht mit entsprechender Absicht tätig wird, sofern diese Absicht nicht völlig hinter anderen Beweggründen zurücktritt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 13.2. 1992 - I ZR 79/90, GRUR 1992, 450, 452 = WRP 1992, 380 - Beitragsrechnung; Urt. v. 8.10.1992 - I ZR 205/90, GRUR 1993, 125, 126 = WRP 1993, 106 - EWG-Baumusterprüfung).
  • BGH, 14.04.1965 - Ib ZR 72/63

    Warnschild

    Auszug aus BGH, 23.05.1996 - I ZR 122/94
    Vielmehr muß der Anbieter von Waren oder Leistungen Testkäufe oder die testweise Inanspruchnahme von Leistungen hinnehmen, sofern die den Test durchführenden Personen sich wie normale Nachfrager verhalten (st. Rspr.; vgl. BGHZ 43, 359, 367 - Warnschild; BGH, Urt. v. 5.10.1989 - I ZR 201/87, NJW-RR 1990, 173 - Beförderungsauftrag).
  • BGH, 05.10.1989 - I ZR 201/87

    Beförderungsauftrag; Eingang eines Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in

    Auszug aus BGH, 23.05.1996 - I ZR 122/94
    Vielmehr muß der Anbieter von Waren oder Leistungen Testkäufe oder die testweise Inanspruchnahme von Leistungen hinnehmen, sofern die den Test durchführenden Personen sich wie normale Nachfrager verhalten (st. Rspr.; vgl. BGHZ 43, 359, 367 - Warnschild; BGH, Urt. v. 5.10.1989 - I ZR 201/87, NJW-RR 1990, 173 - Beförderungsauftrag).
  • BGH, 08.10.1992 - I ZR 205/90

    EWG-Baumusterprüfung - Wettbewerbsförderungsabsicht

    Auszug aus BGH, 23.05.1996 - I ZR 122/94
    Ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs ist anzunehmen, wenn das Verhalten in objektiver Hinsicht geeignet ist, den eigenen oder einen fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu begünstigen, und wenn der Handelnde dabei in subjektiver Hinsicht mit entsprechender Absicht tätig wird, sofern diese Absicht nicht völlig hinter anderen Beweggründen zurücktritt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 13.2. 1992 - I ZR 79/90, GRUR 1992, 450, 452 = WRP 1992, 380 - Beitragsrechnung; Urt. v. 8.10.1992 - I ZR 205/90, GRUR 1993, 125, 126 = WRP 1993, 106 - EWG-Baumusterprüfung).
  • BGH, 01.06.1989 - I ZR 81/87

    "Mitarbeitervertretung"; Wettbewerbsförderungsabsicht bei Aufforderung zu einer

    Auszug aus BGH, 23.05.1996 - I ZR 122/94
    Es kann daher auch nicht als die bloß notwendige Folge eines anders motivierten Handelns angesehen werden (vgl. BGH, Urt. v. 1.6. 1989 - I ZR 81/87, GRUR 1989, 773, 774 = WRP 1989, 657 - Mitarbeitervertretung).
  • RG, 03.05.1912 - II 48/12

    Wettbewerb; Sonderrabatt; Unterlassungsklage

    Auszug aus BGH, 23.05.1996 - I ZR 122/94
    Anders als ein Fachverband, der die Interessen seiner Mitglieder gegenüber außerhalb des Verbandes stehenden Wettbewerbern vertritt, die gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs verstoßen (vgl. zu einer solchen Konstellation RGZ 79, 321, 322), ist die Beklagte nach ihrem Satzungszweck und von ihrer Struktur her eher darauf ausgerichtet, den unlauteren Wettbewerb im Interesse der Allgemeinheit und insbesondere im Interesse aller Gewerbetreibenden zu bekämpfen.
  • AG Lübeck, 08.06.2011 - 61 Ds 61/11

    Bespritzen mit Sperma als Körperverletzung

    So ist etwa vom Landgericht Koblenz (NJW-RR 1997, 104 f. m. w. N.) das Vorzeigen eines Kunstpenis nicht als exhibitionistische Handlung im Sinne des § 183 Abs. 1 StGB gewertet worden (wohl aber als Erregung öffentlichen Ärgernisses, dazu sogleich).
  • BGH, 25.01.2007 - I ZR 133/04

    Testfotos III

    Kann ein Wettbewerbsverstoß nur durch Fotoaufnahmen hinreichend bestimmt dargelegt und bewiesen werden, ist die Anfertigung der Fotos innerhalb der Geschäftsräume des Verletzers nicht unlauter, wenn ein überwiegendes Interesse des Geschäftsinhabers an der Vermeidung einer möglichen Betriebsstörung nicht besteht, insbesondere die (konkrete) Gefahr einer erheblichen Belästigung nicht gegeben ist (Fortführung von BGH, Urt. v. 23.5.1996 - I ZR 122/94, WRP 1996, 1099 = NJW-RR 1997, 104 - Testfotos II).

    a) In der Rechtsprechung des Senats zu § 1 UWG a.F. ist das ungenehmigte, der Dokumentation eines angeblichen oder wirklichen Wettbewerbsverstoßes dienende Fotografieren durch Testpersonen innerhalb der Geschäftsräume eines Kaufmanns als wettbewerbswidrig angesehen worden (BGH, Urt. v. 25.4.1991 - I ZR 283/89, GRUR 1991, 843 - Testfotos I; Urt. v. 23.5.1996 - I ZR 122/94, WRP 1996, 1099 = NJW-RR 1997, 104 - Testfotos II; vgl. ferner Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG Rdn. 10.163; Ohly in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 4 Rdn. 10/21; Omsels in Harte/Henning, UWG, § 4 Nr. 10 Rdn. 48).

    Entscheidend sei allein, dass die genannten nachteiligen Folgen generell mit dem Fotografieren in Geschäftsräumen verbunden sein könnten (BGH GRUR 1991, 843, 844 - Testfotos I; WRP 1996, 1099, 1101 - Testfotos II).

    Ob etwas anderes zu gelten habe, wenn der angenommene Wettbewerbsverstoß ohne eine Fotografie überhaupt nicht verfolgt werden könnte, hat der Senat offengelassen (BGH WRP 1996, 1099, 1101 - Testfotos II).

  • OLG Hamm, 10.06.2008 - 4 U 37/08

    Keine Behinderung eines Mitbewerbers bei automatischer Sperrung seiner IP-Adresse

    Insoweit ist nicht erforderlich, dass bereits eine Betriebsstörung eingetreten ist (vgl. BGH NJW-RR 1997, 104, 105 - Testfotos II).
  • BGH, 16.10.2002 - IV ZR 307/01

    BGH lehnt Annahme der Revision des Bundes der Versicherten zur Frage der

    Dabei ist in subjektiver Hinsicht eine entsprechende Absicht des Handelnden erforderlich, die zwar nicht die einzige oder wesentliche Zielsetzung für die Handlung sein muß, doch nicht als völlig nebensächlich hinter die eigentlichen Beweggründe zurücktreten darf (BGHZ 3, 270, 277; 19, 299, 303; BGH, Urteile vom 23. Mai 1996 - I ZR 122/94 - WRP 1996, 1099 unter II 1 a; vom 28. November 1996 - I ZR 184/94 - GRUR 1997, 473 unter III 1; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht 21. Aufl. Einl. UWG Rdn. 215, 232 ff., jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 10.08.2004 - 20 U 16/04
    Zunächst wendet sich die Beklagte mit der Berufung zu Recht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (WRP 1996, 1099, 1101 - Testfotos II -) gegen die Annahme des Landgerichts, die Klägerin habe beim Fotografieren innerhalb der Verkaufsstätte der Beklagten nicht zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt.

    Auszugehen ist von den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in den (von der Beklagten schriftsätzlich ausführlich zitierten) Entscheidungen Testfotos I und II (GRUR 1991, 843, 844 und WRP 1996, 1099-1001) zu der Frage, inwieweit das ungenehmigte, der Dokumentation eines angeblichen oder wirklichen Wettbewerbsverstoßes dienende Fotografieren durch Testpersonen in den Geschäftsräumen eines Kaufmannes zulässig ist, entwickelt hat.

    Dies ist jedoch bisher vom Bundesgerichtshof nicht als Rechtfertigungsgrund anerkannt worden (offengelassen in Testfotos II WRP 1996, 1099, 1001).

  • OLG Hamm, 23.10.2007 - 4 U 99/07

    Virtuelles Hausverbot durch Sperrung einer IP-Adresse

    Eine unlautere Behinderung durch sie liegt aber dann vor, wenn sich der Tester nicht mehr wie ein normaler Kunde verhält, sondern dabei den Betriebsablauf stört, indem er etwa durch sein Verhalten das Personal von seiner Beschäftigung abhält, andere Kunden abschreckt oder offenkundig Testfotos anfertigt, so dass das Personal entsprechend aufmerksam wird und sich andere Kunden über den Anlass hierfür Gedanken machen (BGH GRUR 1991, 843 - Testfotos I; WRP 1996, 1099 - Testfotos II; Piper/Ohly, a.a.O., § 4 Rn. 10/21; Köhler, a.a.O., § 4 Rn. 10.163).
  • OLG Zweibrücken, 16.03.2006 - 4 U 62/05

    Wettbewerbsverstoß durch Fotografieren in den Geschäftsräumen des Mitbewerbers:

    Solches Verhalten ist geeignet, in den Verkaufsräumen negatives Aufsehen zu erzeugen (BGH GRUR 1991, 843 "Testfoto I"; WRP 1996, 1099 "Testfoto II").
  • BAG, 19.05.1998 - 9 AZR 362/97
    Erklärungen einer Partei im Rahmen einer Parteivernehmung nach § 445 ZPO enthalten kein Geständnis nach § 288 Abs. 1 ZPO (BGH Urteil vom 14. März 1995 -V I ZR 122/94 - BGHZ 129, 108 = NJW 1995, 1432).
  • OLG Hamburg, 26.04.2001 - 3 U 241/00

    Wettbewerbsförderung durch Fachverband - Hinweis der Mitglieder auf günstige

    Subjektiv erfordert die Wettbewerbshandlung die Absicht des Handelnden, den eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter anderen Beweggründen zurücktritt (BGH WRP 1996, 1099 - Testfotos II).
  • OLG Koblenz, 02.05.2001 - 4 U 1417/00

    Zulässigkeit des Fotografierens durch Testpersonen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das ungenehmigte, der Dokumentation eines angeblichen oder wirklichen Wettbewerbsverstoßes dienende Fotografieren durch Testpersonen innerhalb der Geschäftsräume eines Kaufmanns nicht mit § 1 UWG zu vereinbaren (BGH: GRUR 91, 843 f "Testfotos I"; WRP 96, 1099 "Testfotos II"), Ein Kaufmann als Inhaber des Hausrechts verbindet mit der Öffnung seines Verkaufsgeschäfts für das Publikum nicht die Erlaubnis, innerhalb des Ladenlokals zu fotografieren.
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 12.11.1996 - 6 W 145/96   

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OLG Frankfurt, 12.11.1996 - 6 W 145/96 (https://dejure.org/1996,10836)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12.11.1996 - 6 W 145/96 (https://dejure.org/1996,10836)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. November 1996 - 6 W 145/96 (https://dejure.org/1996,10836)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJWE-WettbR 1997, 59
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • OLG Dresden, 01.06.2018 - 4 U 217/18

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Unterlassung einer kerngleichen

    Hiergegen könne und müsse der Verletzte durch Erlass einer weiteren einstweiligen Verfügung geschützt werden, wenn aus seiner Sicht die ernsthafte Befürchtung bestehe, der Verletzer meine, mit der abgewandelten Verletzungshandlung der titulierten Unterlassungsverpflichtung ausreichend Rechnung getragen zu haben (OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. November 1996 - 6 W 145/96 -, juris; Zöller-Greger, ZPO, 32. Aufl. vor § 253 Rn 18).
  • OLG Köln, 08.04.2024 - 15 W 22/24
    Auch der Senat bejaht in solchen Fällen regelmäßig im Zweifel ein Rechtschutzbedürfnis für eine weitere einstweilige Verfügung (siehe nur Senat, Beschluss v. 14. Januar 2021 - 15 U 60/20, GRUR-RS 2021, 8344 Rn. 4 f. m.w.N; vgl. ferner OLG Frankfurt a. M., Beschlüsse vom 23. November 2017 - 6 U 121/17, WRP 2018, 361 sowie 12. November 1996 - 6 W 145/96, juris).
  • OLG Frankfurt, 16.07.2020 - 6 U 38/20

    Zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 lit. g) VO (EU) 609/2013 (Definition:

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann dem Antragsteller in einem solchen Fall das Rechtsschutzbedürfnis für die Einleitung eines weiteren Eilverfahrens nicht abgesprochen werden ( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.11.2017 - 6 U 121/17 - Rn 2 , juris m.w.N.; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.3.2013 - 6 U 227/12 , Rn 6 , juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.11.1996 - 6 W 145/96 - Rn 3, juris).

    Es steht dem Antragsteller in einem solchen Fall frei, anstelle des Vollstreckungsverfahrens nach § 890 ZPO oder auch neben dem Vollstreckungsverfahren mit einem Antrag auf Erlass einer weiteren einstweiligen Verfügung gegen den Verletzer vorzugehen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.11.1996 - 6 W 145/96 - Rn 3, juris).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.01.2017 - 20 Sa 956/16

    Pflichten des Arbeitgebers gegenüber höher eingeschränkten Mitarbeitern

    Die erkennende Kammer geht allerdings davon aus, dass es dem Kläger frei steht, anstelle des Vollstreckungsverfahrens nach § 890 ZPO mit einer weiteren Klage gegen den "Verletzer" vorzugehen, wenn der bereits vorhandene Titel auslegungsbedürftig ist und Unsicherheit über die Tragweite der vergleichsweisen Vereinbarungen bestehen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. November 1996 - 6 W 145/96 -, Rn. 3, juris).
  • OLG Stuttgart, 29.08.2002 - 2 U 207/01

    Schutz geographischer Herkunftsbezeichnungen: Unterlassungsanspruch eines

    In derartigen Fällen kann weder das Rechtsschutzbedürfnis verneint (vgl. dazu BGH GRUR 1958, 359, 361; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., vor § 253, Rn. 18 a) noch eine entgegenstehende Rechtskraft angenommen werden (vgl. OLG Frankfurt/M. WRP 1997, 51; Pastor/Ahrens, a.a.O., Kap. 40, Rn. 110; Nirk/Kurtze, Wettbewerbsstreitigkeiten, 2. Aufl., Rn. 593).
  • LG Kassel, 05.07.2005 - 1 T 108/05

    Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf Schutzmaßnahmen nach dem

    Zur Begründung hat die Antragsgegnerin jeweils gleich lautend unter Hinweis auf die Entscheidung OLG Frankfurt/Main, WRP 1997, 51 darauf verwiesen, dass vorliegend das Rechtschutzbedürfnis zu bejahen sei.

    Der Verweis auf die Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 12.11.1996 - 6 W 145/96 -, veröffentlicht in WRP 1997, 51 f geht fehl, weil, worauf das Amtsgericht bereits hingewiesen hat, mit den nunmehr geltend gemachten Vorfällen keine abgewandelten Verletzungshandlungen dargetan werden, aus denen erkennbar werden könnte, dass der Antragsgegner versucht, die einstweilige Anordnung durch "ausnutzen von Lücken" zu umgehen, sondern vielmehr allein ein Verstoß des Antragsgegner gegen den insoweit auch nicht auslegungsbedürftigen, weil insoweit nicht unklaren Inhalt der Unterlassungspflichten gemäß dem Vergleich vom 22.04.2005.

  • KG, 14.08.2012 - 5 U 92/07

    Annahme einer wettbewerbsrechtlichen "geschäftlichen Handlung" und "unwahren

    Darüber hinaus ist - wegen der schwierigen Grenzziehung - ein erneutes Verbotsverfahren zumindest dann zulässig, wenn Unsicherheit über die Tragweite des vorhandenen Titels entstehen kann, etwa ernsthaft zu befürchten ist, der Schuldner meine, nunmehr dem Verbot ausreichend Rechnung getragen zu haben (OLG Frankfurt, WRP 1997, 51; OLG Düsseldorf, WRP 1993, 487, juris Rdn. 29; vgl. auch OLG Köln, OLGR 2002, 203, juris Rdn. 19).
  • OLG Köln, 14.01.2021 - 15 U 60/20

    Parallelentscheidung zu OLG Köln 15 U 61/20 v. 14.01.2021

    Zudem wird man aber jedenfalls in Eilverfahren ohnehin großzügigere Maßstäbe anlegen müssen, wenn nur die ernsthafte Befürchtung besteht, dass sich der Schuldner auf eine fehlende Kerngleichheit berufen könnte (OLG Frankfurt a.M. v. 12.11.1996 - 6 W 145/96, NJWE-WettbR 1997, 59, v. 14.03.2013 - 6 U 227/12, BeckRS 2013, 9906).
  • LG Kassel, 05.07.2005 - 1 T 109/05

    Gewaltschutzverfahren: Unzulässiges weiteres Gewaltschutzverfahren nach

    Zur Begründung hat die Antragsgegnerin jeweils gleich lautend unter Hinweis auf die Entscheidung OLG Frankfurt/Main, WRP 1997, 51 darauf verwiesen, dass vorliegend das Rechtschutzbedürfnis zu bejahen sei.

    Der Verweis auf die Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 12.11.1996 - 6 W 145/96 -, veröffentlicht in WRP 1997, 51 f geht fehl, weil, worauf das Amtsgericht bereits hingewiesen hat, mit den nunmehr geltend gemachten Vorfällen keine abgewandelten Verletzungshandlungen dargetan werden, aus denen erkennbar werden könnte, dass der Antragsgegner versucht, die einstweilige Anordnung durch "ausnutzen von Lücken" zu umgehen, sondern vielmehr allein ein Verstoß des Antragsgegner gegen den insoweit auch nicht auslegungsbedürftigen, weil insoweit nicht unklaren Inhalt der Unterlassungspflichten gemäß dem Vergleich vom 22.04.2005.

  • OLG Frankfurt, 14.03.2013 - 6 U 227/12

    Rechtsschutzbedürfnis für weitere kerngleiche einstweilige Verfügung;

    Das schutzwürdige Interesse des Verletzten an einer erneuten gerichtlichen Inanspruchnahme wird schon dann bejaht, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Verletzer in Verkennung des tatsächlichen Verbotsumfangs eine kerngleiche Zuwiderhandlung in Abrede stellt oder wenn der Antragsteller dies zumindest ernsthaft befürchten muss (Senat vom 12.11.1996 - 6 W 145/06 = WRP 1997, 51).
  • OLG Frankfurt, 26.04.2012 - 6 U 2/11

    Rechtsschutzbedürfnis für weiteren Unterlassungstitel

  • OLG Düsseldorf, 24.01.2022 - 20 W 4/22

    Sofortige Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss Zuwiderhandlung gegen ein

  • OLG Frankfurt, 24.01.2011 - 6 U 209/10

    Rechtsschutzbedürfnis für weitere Unterlassungsverfügung; verspätete

  • OLG Köln, 24.08.2012 - 6 U 72/12

    Potticelli

  • OLG Frankfurt, 14.10.2021 - 6 W 22/21

    Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung der Erledigung

  • LG Bonn, 30.09.2016 - 1 O 155/16

    Wiederholte einstweilige Verfügung, Rechtschutzbedürfnis

  • OLG Köln, 19.11.2001 - 6 W 81/01

    UWG -Recht und Verbraucherrecht; Festsetzung eines Ordnungsmittels wegen

  • OLG Düsseldorf, 29.10.2002 - 20 W 47/02
  • OLG Hamburg, 29.01.2004 - 3 U 109/03

    "24 Stunden Antiemese"

  • LG Hamburg, 18.10.2017 - 416 HKO 128/17

    Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche eines Pharmaunternehmens wegen

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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 27.09.1996 - 2 W 3/96   

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OLG Stuttgart, 27.09.1996 - 2 W 3/96 (https://dejure.org/1996,13145)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.09.1996 - 2 W 3/96 (https://dejure.org/1996,13145)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27. September 1996 - 2 W 3/96 (https://dejure.org/1996,13145)
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  • NJWE-WettbR 1997, 59
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